Flucht- und Rettungspläne

Flucht- und Rettungspläne sind ein wichtiger Bestandteil einer baulichen Anlage und derer Brandschutzdokumentation. Sie gehören als wichtiger Bestandteil zum Sicherheitsleitsystem einer baulichen Anlage. Nur Flucht- und Rettungspläne welche die tatsächlichen Grundrisse und Gegebenheiten des entsprechenden Bereiches wiedergeben, helfen ortsunkundigen Personen im Notfall sicher das Gebäude verlassen zu können. In den Flucht- und Rettungsplänen sind zu den Fluchtrichtungen und -möglichkeiten auch Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie Brandbekämpfungs- und Alarmierungseinrichtungen ersichtlich.

Flucht- und Rettungspläne können auch der Feuerwehr zu einer ersten Orientierung behilflich sein, wenn keine separaten Pläne (Feuerwehrpläne) für das Gebäude notwendig sind.

Flucht- und Rettungspläne sind regelmäßig zu überprüfen, damit diese immer auf dem aktuellen Stand der örtlichen Gegebenheiten sind. Gemäß DIN ISO 23601 ist hier kein Zeitraum vorgegeben. Die Überprüfung dieser Pläne soll jedoch mindestens nach jeder baulichen Veränderung oder bei Änderungen der Brandschutzausrüstung oder Notfallausrüstung erfolgen. Im Rahmen einer ggf. durchgeführten Gefährdungsbeurteilung können sich auch genaue festgelegte Zeiträume ergeben.

Die von mir erstellten Flucht- und Rettungspläne werden gemäß DIN ISO 23601 erstellt. Ich empfehle Ihnen vor dem erstellen Ihrer Pläne eine Vor-Ort-Begehung zum Abgleich der Örtlichkeiten. Beim abgleichen vor Ort werden die Gegebenheiten dann auch mit dem Brandschutzkonzept abgeglichen. Der später fertig ausgehängte Flucht- und Rettungsplan muss mit dem Brandschutzkonzept und den eventuell bereits ausgehängten Kennzeichnungen übereinstimmen.

Wenn Sie Ihre aktuellen Flucht- und Rettungspläne professionell und fachkundig überprüfen lassen möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.



Die Notwendigkeit für Flucht- und Rettungspläne in Ihrer baulichen Anlage ergibt sich unter anderem aus:


- der Arbeitsstättenverordnung § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten 

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben

- dem Arbeitsschutzgesetz §10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.

- der Landesbauordnung BW §38 Sonderbauten

An Sonderbauten können besondere Anforderungen gestellt werden. Insbesondere an Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen

- der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" §24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

 der Unternehmer hat dafür zu sorgen, das zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen


Des weiteren ist die Notwendigkeit eines Flucht- und Rettungsplanes unter anderem auch aufgeführt in:

- der Versammlungsstättenverordnung §44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen

- der Beherbergungsstättenverordnung § 12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Person

In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst ein


Allgemein gilt:

 - Bei komplexen und unübersichtlichen Baustellen sind geschoss- oder abschnittsbezogene Flucht- und Rettungspläne auszuhängen


- Die Nutzbarkeit der Flucht- und Rettungspläne sind in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, so wie nach entsprechenden Baumaßnahmen oder Änderungen an den Wegen des Gebäudes