Brandschutzordnungen sind unter anderem erforderlich auf Grund:
ab einer Gesamtsumme aller Geschosse und Brandbekämpfungsabschnitte von mehr als 2000m² ist stets eine Brandschutzordnung aufzustellen. Von Art und Nutzung des Betriebes abhängig kann in Absprache mit der zuständigen Brandschutzdienststelle auch anderweitig entschieden werden.
- der Versammlungsstättenverordnung §42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle hat der Betreiber der Versammlungsstätte eine Brandschutzordnung aufzustellen.
- der Verkaufsstättenverordnung §27 Brandschutzordnung
Der Betreiber der Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen.
- der Beherbergungsstättenverordnung §12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen
Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten ist im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen.
- der Arbeitsstättenverordnung ASR A2-2 "Maßnahmen gegen Brände"
Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschl. der Verhaltensregeln im Brandfall festzulegen.